Gebäudeversicherung FAQ (Fragen und Antworten)
Darf der Vermieter die Kosten für die Gebäudeversicherung auf die Mieter umlegen und wenn ja, wie?
Die Antwort lautet ja, der Vermieter darf die Kosten für die Gebäudeversicherung zu einem bestimmten Anteil an seinen Mieter weitergeben. Dabei werden die Gesamtquadratmeter des Gebäudes berücksichtigt und der Anteil berechnet, der auf den Mieter aufgrund der Größe seiner Wohnung entfällt. Die Kosten für die Gebäudeversicherung gehören zu den umlagefähigen Kosten und werden in der Nebenkostenabrechnung aufgeführt. Sie erfolgt einmal jährlich und sollte immer kontrolliert werden.
Sind Photovoltaikanlagen auch in der Gebäudeversicherung versichert?
Die Photovoltaikanlage ist in der Gebäudeversicherung mitversichert. Allerdings nur gegen die versicherten Gefahren wie, Feuer, Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion, An- oder Aufprall eines Luftfahrzeugs oder Teile seiner Ladung, Leistungswasser, Rohrbruch und Frost sowie Sturm und Hagel. Sind die Elementarschäden mitversichert, dann ist die Anlage auch bei Überschwemmung, Rückstau, Erdsenkung, Erdrutsch, Erdbeben, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch versichert. Nicht versichert sind dagegen Diebstahl der Photovoltaikanlage, ein eventueller Ertragsausfall, sofern die Anlage nicht nur den Eigenbedarf erwirtschaftet, sondern auch in das öffentliche Stromnetz einspeist sowie technische Schäden. Wenn Sie hier auf Nummer sicher gehen wollen, dann sollten Sie eine spezielle Versicherung für Ihre Photovoltaikanlage abschliessen.
Wie wird der Wert eines Hauses bestimmt als Grundlage für die Versicherungssumme?
Von der Versicherungswirtschaft wird ein einheitliches Berechnungsverfahren angewendet, nach dem der Wert eines Hauses bestimmt wird. Aus den Angaben des Versicherungsnehmers über den Gebäudetyp, die Bauausführungen, wozu beispielsweise die Beschaffenheit des Daches gehört, sowie die Wohnfläche in Quadratmeter und mögliche Nebengebäude wird der so genannte “Wert 1914″ errechnet. Es handelt sich um einen fiktiven Wert, der gleichzusetzen ist mit dem Wert des Hauses im Jahr 1914 in Goldmark. Diese Berechnungsgrundlage wurde gewählt, weil in diesem Jahr die Preise stabil und bedingt durch die unbeeinflusste Wirtschaftslage sehr günstig waren. Der aktuelle Wiederaufbauwert der zu versichernden Immobilie errechnet sich aus dem Wert 1914, der mit dem aktuellen Baupreisindex multipliziert wird. Der aktuelle Baupreisindex wird nahezu halbjährlich vom Statistischen Bundesamt neu berechnet.
Was gehört zu den Pflichten des Versicherungsnehmers, damit der Versicherungsschutz in der Gebäudeversicherung erhalten bleibt?
Wichtig für den Erhalt des Versicherungsschutzes in der Gebäudeversicherung ist, dass der Versicherungsnehmer Veränderungen am Gebäude, z. B. bauliche Veränderungen unverzüglich dem Versicherer mitteilt. Da sich daurch die Risikoverhältnisse ändern, ist es nötig den Versicherungsumfang zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Wird das vom Versicherungsnehmer versäumt, kann es im Schadensfall dazu führen, dass nicht alle Kosten übernommen werden. Darüber hinaus sind alle gesetzlichen Vorschriften zu beachten und die geltenden Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen. Dazu zählt beispielsweise die regelmäßige Überprüfung von Dächern, wasserführenden Anlagen und Einrichtungen auf den ordnungsgemäßem Zustand. Festgestellte Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen.
Sind Fallkonstellationen denkbar, in denen die Gebäudeversicherung in einem Schadensfall nicht zahlt?
Die Gebäudeversicherung leistet keinen Ersatz der Reparaturkosten oder Neubaukosten, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Sobald die Ursache für den Schaden, sei es ein Brand oder Wasserschaden, in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Versicherungsnehmer steht und seinem Verhalten zuzurechnen ist, wird die Gebäudeversicherung den Schaden nicht übernehmen. Frieren beispielsweise im Winter die Wasserrohre ein, weil das Gebäude nicht beheizt war oder der Versicherungsnehmer vergisst, bei längerer Abwesenheit bestimmte Wasserzuläufe zu sperren, zahlt die Gebäudeversicherung wegen grober Fahrlässigkeit nicht. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch Hagel und Schnee oder Regen verursacht werden, weil Fenster nicht verschlossen oder undicht waren. Nicht versichert sind auch Schäden, die vor Fertigstellen des Gebäudes entstehen. Grundsätzlich nicht versichert sind Schäden, die durch Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes entstehen, was jedoch durch einen Mehrbetrag in der Gebäudeversicherung geheilt werden kann.

